Carsharing-Kosten mit Beleglog und getrennten Dienst- und Privatfahrten abrechnen
Bild: Dienstreisefibel

Mobilität

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Carsharing für dienstliche Fahrten nutzen und korrekt belegen

Carsharing dienstlich abrechnen: Ein Beispiel mit drei Buchungen zeigt, wie Belege, Privatfahrten und Gutschriften getrennt und Zahlungen abgeglichen werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Carsharing zählt laut Umweltbundesamt zu den alternativen Mobilitätsangeboten im betrieblichen Mobilitätsmanagement.
  • Das fiktive Abrechnungsbeispiel erfasst tatsächliche Carsharing-Kosten und die zugehörigen Belege.
  • Ein Beleglog trennt Dienstfahrten, Privatfahrten und Stornierungen und verhindert doppelte Erstattung.

Carsharing im betrieblichen Mobilitätsmanagement

Das Umweltbundesamt nennt Carsharing und Bike-Sharing als alternative Mobilitätsangebote. Einen leistungsfähigen ÖPNV führt es daneben als notwendige Infrastruktur an. Es zählt Geschäfts- und Dienstreisen sowie das Flottenmanagement zu den Handlungsfeldern im betrieblichen Mobilitätsmanagement.

Für das folgende Beispiel nehmen wir an: Der Arbeitgeber hat die Fahrt zum Kundentermin freigegeben und erstattet die belegten Kosten. Die Wochenendfahrt ist privat. Die interne Freigabe ersetzt keine Prüfung des dienstlichen Anlasses.

Für die Abrechnung sind die belegbaren Kostenpositionen der einzelnen Fahrt entscheidend. Im nächsten Abschnitt steht deshalb ein Beleglog im Mittelpunkt.

Beleglog statt Pauschalvergleich

Die IHK Darmstadt unterscheidet beim eigenen Fahrzeug nachgewiesene Kosten und pauschale Kilometersätze. Unser Carsharing-Beispiel rechnet dagegen die einzelnen Rechnungsbeträge nach der oben angenommenen Erstattungsregel ab.

Ordnen Sie jeder Buchung die zugehörigen Belege zu. Erfassen Sie Rechnungsnummer, Zweck und Betrag; ergänzen Sie den Kilometerstand, wenn er dokumentiert ist. Park- oder Mautbelege kommen hinzu, wenn diese Kosten angefallen sind.

Das folgende fiktive Beleglog enthält drei Buchungen. Alle Beträge sind erfundene Lehrwerte, keine Anbieterpreise oder gemessenen Einsparungen.

Beispiel Beleglog

Buchung Belege Betrag Abrechnung
Dienstfahrt zum Kundentermin Rechnung RE-2025-0412, Parkschein P-2025-0412 24,50 € plus 3,00 € = 27,50 € In Reisekostenabrechnung als Fahrt- und Reisenebenkosten
Privatfahrt am Wochenende Rechnung PV-2025-0413 18,00 € Ausgeschlossen, kein dienstlicher Anlass
Gebuchte, stornierte Dienstfahrt Rechnung CS-2025-0414 35,00 €; Gutschrift GS-2025-0414 minus 35,00 € 0,00 € 0 Euro Kosten; Rechnung und Gutschrift bleiben im Beleglog

Privat und dienstlich trennen

Trennen Sie private und dienstliche Carsharing-Fahrten von Anfang an. Eine Fahrt pro Buchung, ein Beleg pro Fahrt und eine klare Ortsangabe verhindern, dass Privatfahrten in die Abrechnung gelangen. Die private Fahrt im Beleglog bleibt ausgeschlossen, weil kein dienstlicher Anlass vorliegt.

Fehlt zu einer tatsächlich entstandenen Parkgebühr der Beleg, bleibt der Betrag offen und wird erst nachgereicht. So hält die Abrechnung nur belegte Kosten fest. Im Beleglog ergibt sich: 27,50 € dienstlich plus 0,00 € storniert plus 0,00 € privat. Die Abrechnungssumme beträgt 27,50 €. Die Gutschrift GS-2025-0414 gleicht die Rechnung CS-2025-0414 vollständig aus. Damit entsteht kein doppelter Zahlungsanspruch.

Für Reisenebenkosten wie Straßenbenutzung und Parkplatz gilt laut IHK: Erstattung bis zur tatsächlichen Höhe, Beleg beim Lohnkonto. Lexware nennt als Pflichtangaben Name, Dauer, Anlass und Ziel. Die Einträge müssen durch Belege und Quittungen nachweisbar sein.

Häufige Fragen

Welche Kosten gehören bei einer Carsharing-Dienstfahrt in die Abrechnung?

Im Beispiel werden die belegten Carsharing-Gebühren als Fahrtkosten eingetragen. Kilometerangaben dokumentieren die Strecke, sind selbst aber kein Geldbetrag. Parken und Maut zählen zu den Reisenebenkosten und sind mit Beleg bis zur tatsächlichen Höhe ersetzbar.

Wie gehe ich mit einer stornierten Buchung um?

Eine Gutschrift des Anbieters gleicht die ursprüngliche Rechnung aus. Sie wird zusammen mit der Rechnung abgelegt, sodass kein doppelter Betrag erstattet wird. In der Abrechnung erscheint der Vorgang nicht als Kostenposition.

Wie trenne ich Privatfahrten von Dienstfahrten?

Pro Buchung einen Beleg erfassen und bei privaten Fahrten den dienstlichen Anlass verneinen. Die private Fahrt bleibt außerhalb der Reisekostenabrechnung. Der Arbeitgeber kann in einer Reiserichtlinie festlegen, welche Belege er verlangt.

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