Karte zur Reiserichtlinie mit Geltungsbereich, Ausnahmen und Erstattungsgrenzen
Bild: Dienstreisefibel

Reiseplanung

Reiserichtlinie erstellen: Geltungsbereich, Buchung, Erstattung und Ausnahmen regeln

Reiserichtlinie erstellen: So regeln Sie Geltungsbereich, Buchung, Genehmigung, Erstattung, Obergrenzen und Ausnahmen mit belegten Beispielwerten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Reiserichtlinie regelt Reiseplanung, Reiseabwicklung und Reiseabrechnung; ein klar definierter Gültigkeitsbereich ist Pflicht, nicht Beiwerk.
  • Obergrenzen brauchen eine Begründung, einen Nachweisweg und eine Entscheidungszuständigkeit, sonst bleibt jede Ausnahme ungeklärt.
  • Erstattungssätze sollten sich an belastbaren Rahmen orientieren: an steuerlichen Pauschalen oder an dokumentierten, hausintern beschlossenen Sätzen.

Wer eine Reiserichtlinie erstellt, steht schnell vor einem Stapel Einzelfragen: Wer darf buchen? Welche Klasse ist erlaubt? Wer entscheidet über Ausnahmen? Der folgende Aufbau beantwortet diese Fragen in sechs Regelungsbereichen. Als belegte Beispiele dienen die Reiserichtlinie für die Mitglieder des Ehrenamtes der IHK zu Rostock, die steuerlichen Erstattungsrahmen der IHK Darmstadt sowie die Gliederung der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen. Der BME-Leitfaden liefert den einkaufsseitigen Kontext; er stammt aus Oktober 2012 und wird nur als datierte Prozessbeschreibung verwendet.

Was eine Reiserichtlinie ist und welchen Geltungsbereich sie braucht

Nach einer Anbieterdarstellung von HR WORKS umfasst eine Reiserichtlinie, auch Reisekostenrichtlinie, Dienstreiserichtlinie oder Travel Policy genannt, im Kern drei Prozessvorgänge: Reiseplanung, Reiseabwicklung und Reiseabrechnung. In der Regel erstellen Finanz- oder Reisemanager das Dokument und achten darauf, dass der Gültigkeitsbereich klar definiert ist. Dieser Punkt entscheidet über fast jeden späteren Streitfall: Wer fällt unter die Richtlinie, wer nicht?

Die IHK zu Rostock zeigt, wie eng ein Geltungsbereich gefasst sein kann. Ihre Reiserichtlinie wurde von der Vollversammlung am 8. Juni 2020 beschlossen und trat zum 15. Juni 2020 in Kraft. Sie regelt Reisen der Mitglieder von Präsidium, Vollversammlung und satzungsmäßigen Ausschüssen im Auftrag der IHK, etwa zu Gremiensitzungen und Veranstaltungen der IHK-Organisation. Reiseaufwendungen zu Sitzungen und Veranstaltungen der IHK zu Rostock selbst werden grundsätzlich nicht entschädigt; über Ausnahmen entscheiden Präsident und Hauptgeschäftsführer gemeinsam.

Die Einschränkung ist wichtig: Das ist eine kammerinterne Ehrenamtsrichtlinie, keine allgemeine Unternehmensvorlage.

Für ein Unternehmen heißt das: Der Geltungsbereich muss drei Dinge benennen. Erstens die Personengruppe, zum Beispiel alle Arbeitnehmer, nur Führungskräfte oder zusätzlich externe Referenten. Zweitens die Reisearten, etwa Dienstreisen, Weiterbildungen, Messen und Bewerbungsgespräche. Drittens den räumlichen Rahmen, also Inland, Ausland oder bestimmte Länderlisten. Wer diese drei Punkte offen lässt, erhält später Einzelfallentscheidungen, die niemand nachvollziehen kann.

Buchung, Reiseantrag und Bestätigung nachvollziehbar regeln

Nach Darstellung von HR WORKS sollte eine Reiserichtlinie stets klar ausführen, welche Buchungsart zulässig ist: Buchungstool, bevorzugter Reiseanbieter, Selbstbuchung durch den Arbeitnehmer oder Buchung durch einen verantwortlichen Mitarbeiter. Genau hier entsteht in der Praxis der größte Klärungsbedarf, weil Buchungswege, Genehmigung und Belegpflicht ineinandergreifen.

Die IHK-Richtlinie nennt ein einfaches Verfahren. Jede Reise ist grundsätzlich rechtzeitig vor ihrem Antritt vom Reisenden zu beantragen und durch den Präsidenten zu bestätigen; für den Antrag ist das beigefügte Formular zu nutzen. Die Buchung einer Reise soll vorrangig über das Hauptamt der Kammer erfolgen. Das sind drei getrennte Schritte: Antrag, Bestätigung, Buchung. Viele Unternehmen vermischen sie und wundern sich, wenn Zuständigkeiten unklar bleiben.

Ein brauchbarer Richtlinientext beantwortet für jeden Schritt vier Fragen. Wer stellt den Antrag? Wer bestätigt? Welches Medium ist vorgeschrieben, also Formular oder System? Und bis wann muss der Antrag vorliegen? Die IHK-Richtlinie verwendet den Begriff "rechtzeitig", ohne eine Frist zu nennen. Ein Unternehmen sollte hier konkreter werden, weil eine fehlende Frist im Streitfall niemandem hilft. Bewährt hat sich eine Staffelung nach Reisetyp: kurze Inlandsreise, mehrtägige Reise, Auslandsreise. Die konkreten Tage sind eine unternehmensinterne Entscheidung, keine gesetzliche Vorgabe.

Der BME-Leitfaden beschreibt aus Einkaufssicht, dass die Reiserichtlinie die Buchungswege, den Verkehrsträger, die zu buchende Klasse und die Abrechnung abbilden soll. Er hält außerdem fest, dass eine Richtlinie eine bindende Handlungsvorschrift ist, nicht gesetzlicher Natur, und dass das Mandat der Geschäftsführung eingeholt werden muss. Diese Aussage stammt aus dem Stand Oktober 2012 und beschreibt den damaligen Prozess, keine heutige arbeitsrechtliche Sanktionslage. Als Strukturhinweis bleibt sie trotzdem nützlich: Ohne Rückhalt der Leitung wird eine Richtlinie nicht angewendet.

Erstattungsfähige Positionen und Obergrenzen belegen

Die folgende Übersicht stellt die Kostengruppen nebeneinander. In der Beispielspalte stehen ausschließlich belegte Werte der IHK-Richtlinie zu Rostock und die steuerlichen Pauschalen der IHK Darmstadt. Es sind Beispiele, keine Marktstandards.

Regelungspunkt Typischer Richtlinieninhalt Belegter Beispielwert
Flug Buchungsklasse nach Flugzeit Bis 3 Stunden Economy, über 3 Stunden Business (IHK Rostock)
Bahn erstattungsfähiger Tarif maximal 1. Klasse (IHK Rostock)
PKW Satz pro gefahrenem Kilometer 0,30 EUR/km Kraftwagen, 0,20 EUR/km andere Motorfahrzeuge (IHK Darmstadt)
Hotel Preisrahmen pro Nacht und Einzelzimmer bis 150 EUR pro Nacht mit Frühstück im Inland (IHK Rostock)
Verpflegung Pauschalen nach Abwesenheitsdauer 14 EUR An- und Abreisetag, 28 EUR bei 24 Stunden Abwesenheit (IHK Darmstadt)

Zur Flugregelung der IHK: Maßgeblich ist die Nettoflugzeit ohne Umsteigezeiten zum Zeitpunkt der Buchung. Bei mehr als drei Stunden Flugzeit ist Business erstattungsfähig, darunter Economy. Bei der Auswahl des Anbieters ist grundsätzlich die wirtschaftlichste Variante zu wählen. Diese Regelung ist ein Beispiel für eine Obergrenze mit klarem Bezugspunkt. Ohne diesen Bezugspunkt wäre "angemessen" eine Leerformel.

Zur Hotelregelung: In Deutschland werden die Kosten bis maximal 150 EUR pro Nacht und Einzelzimmer mit Frühstück erstattet. Die gewählte Hotelkategorie darf die Vier-Sterne-Einstufung der DeHoGa grundsätzlich nicht überschreiten. Ist der Preisrahmen wegen Messen oder lokalen Preisniveaus nicht realisierbar, ist die nächstgünstigere Alternative zu wählen; die Abweichung ist im Reiseantrag zu begründen und nachzuweisen. Für Auslandsreisen gilt grundsätzlich derselbe Rahmen, Abweichungen sind wegen Preisniveau, Hotelstandard, Sicherheitsgründen oder Tagungshotel möglich und ebenfalls zu begründen.

Die IHK Darmstadt beschreibt die steuerlichen Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer. Danach zählen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten zu den Reisekosten. Für Inlandsreisen gelten 14 EUR pro An- und Abreisetag, 14 EUR pro Kalendertag mit mehr als acht Stunden Abwesenheit und 28 EUR pro Tag mit 24 Stunden Abwesenheit. Wer ein Fahrzeug nutzt, kann pauschal 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer ansetzen, für andere motorbetriebene Fahrzeuge 0,20 EUR. Diese Sätze sind lohnsteuerliche Rahmen, keine Vorgabe dafür, was ein Unternehmen erstatten muss.

Die IHK Darmstadt nennt außerdem, dass ohne Nachweis über die Übernachtungskosten im Inland pauschal 20 EUR pro Übernachtung steuerfrei erstattet werden können. Werden Mahlzeiten gestellt, kürzen sich die Verpflegungspauschalen um 20 Prozent für ein Frühstück und jeweils 40 Prozent für Mittag- und Abendessen. Diese Kürzung erfolgt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Mahlzeit tatsächlich einnimmt. Solche Details gehören in die Richtlinie, weil sie sonst in jeder Abrechnung neu diskutiert werden.

Ausnahmen, Nachweis und Aktualisierung fest verankern

Die IHK-Richtlinie zeigt einen klaren Ausnahmeweg. Über Ausnahmen von den Regelungen entscheiden im Einzelfall Präsident und Hauptgeschäftsführer gemeinsam im Benehmen mit dem Beauftragten für die Wirtschaftsführung. Dabei sind stets die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit zu beachten. Für Hotelabweichungen gilt zusätzlich: Die Abweichung von der Grundregel ist im Reiseantrag besonders zu begründen und nachzuweisen.

Übertragen auf ein Unternehmen bedeutet das drei Festlegungen. Erstens eine benannte Stelle, die Ausnahmen entscheidet. Zweitens ein Begründungserfordernis, das sich auf den konkreten Einzelfall bezieht. Drittens einen Nachweis, etwa eine Vergleichsbuchung oder eine Bestätigung des ausrichtenden Veranstalters. Die IHK-Richtlinie löst den Nachweis über das Reiseantragsformular; wer kein Formular nutzt, muss den Weg im System abbilden.

Zur Abrechnung hält die IHK-Richtlinie fest, dass die Erstattung ausschließlich gegen Nachweis der Auslagen erfolgt, soweit die Kammer nicht direkt mit den Leistungserbringern abrechnet. Die Reisekostenabrechnung ist zeitnah nach Ende der Reise über das Formular einzureichen; in den Monaten November und Dezember sollen Reisekosten möglichst bis eine Woche vor Jahresende abgerechnet werden. Alle Auslagen sind durch ordnungsgemäße Belege nachzuweisen, die Richtigkeit bestätigt der Reisende durch seine Unterschrift. Diese Kombination aus Frist, Beleg und Unterschrift ist der Kern eines belastbaren Abrechnungswegs.

Ein Praxisbeispiel, alle Werte sind Annahmen: Ein Mitarbeiter reist montags an und donnerstags ab, übernachtet drei Nächte im Inland und nutzt den eigenen PKW für insgesamt 400 Kilometer. Bei 0,30 EUR pro Kilometer ergibt das 120 EUR Fahrtkosten. Drei Übernachtungen zu je 140 EUR ergeben 420 EUR, innerhalb des IHK-Rahmens von 150 EUR pro Nacht. Die Verpflegungspauschale richtet sich nach der Abwesenheitsdauer, nicht nach der Anzahl der Nächte. Wer so rechnet, erhält eine Größenordnung, keine verbindliche Abrechnung.

Steuerliche Rahmen und Auslandsdienstreisen als Bezugsgröße

Für Auslandsdienstreisen existiert mit der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen eine eigene Gliederung. Sie regelt unter anderem die Geltung des Bundesreisekostengesetzes, Dienstreiseanordnung und -genehmigung, Kostenerstattung, Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungsgeld, Grenzübertritt, längeren Aufenthalt am Geschäftsort sowie Erkrankung während der Auslandsdienstreise. Wer eine Richtlinie erstellt, findet in dieser Struktur eine brauchbare Gliederung für den Auslandsteil, auch wenn die Verordnung selbst den öffentlichen Dienst betrifft.

Die IHK Darmstadt ergänzt, dass für Auslandsreisen die Auslandstagegelder gelten, die das Bundesfinanzministerium jährlich bekannt gibt. Bemessungsgrundlage sind 80 Prozent des Auslandstagegeldes für den An- und Abreisetag sowie bei mehr als acht Stunden Abwesenheit, 120 Prozent bei 24 Stunden Abwesenheit. Auch im Ausland gilt die Dreimonatsfrist für dieselbe Tätigkeitsstätte.

Bei gestellten Mahlzeiten kürzen sich die Pauschalen nach denselben Prozentsätzen, berechnet auf die volle ausländische Verpflegungspauschale. Die konkreten Ländersätze ändern sich jährlich und gehören deshalb nicht als feste Zahl in eine dauerhaft gültige Richtlinie, sondern als Verweis mit Prüfpflicht.

Ein weiterer Punkt betrifft die Reisenebenkosten. Die IHK Darmstadt zählt dazu beispielsweise Gepäckbeförderung und Aufbewahrung, Ferngespräche und Schriftverkehr mit beruflichem Inhalt, Straßenbenutzung und Parkplatz. Der Arbeitgeber kann diese Kosten bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen lohnsteuerfrei ersetzen; der Arbeitnehmer muss entsprechende Unterlagen vorlegen, die als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren sind. Die IHK-Richtlinie zu Rostock nennt für ihren Bereich Parkgebühren, Gepäckaufbewahrung, Porto, Telefon- und Internetnutzung, Eintritts- und Seminargebühren sowie Visagebühren und verlangt, dass weitere Reisenebenkosten zu begründen sind.

Kommunikation, Aktualisierung und Einbettung der Richtlinie

Nach Darstellung von HR WORKS gibt es für Unternehmen keine gesetzliche Pflicht, eine Reisekostenrichtlinie zu führen. Sieht die Richtlinie keine Kostenübernahme vor, können Arbeitnehmer Reisekosten als Werbungskosten geltend machen, sofern sie Rechnungen und Belege aufbewahren. Diese Aussage stammt aus einer Anbieterdarstellung und beschreibt die steuerliche Grundkonstellation, nicht die Zweckmäßigkeit einer Richtlinie.

Für die Einbettung nennt die IHK-Richtlinie ein Muster: Der Reisende ist für die Einhaltung der Richtlinie verantwortlich, die Reisekosten müssen angemessen und nachweisbar sein, und schon bei der Planung ist die Wirtschaftlichkeit sorgfältig zu beachten. Bei allen Reisen ist die wirtschaftlichste Alternative zu wählen. Die Wahl des Verkehrsmittels richtet sich nach der verfügbaren Zeit, den Belangen der Kammer und des Reisenden, der Situation und dem vertretbaren Kostenaufwand. Ein Unternehmen kann sie um eigene Schwerpunkte ergänzen, etwa Nachhaltigkeit oder Sicherheit.

Nach Darstellung von HR WORKS sollte eine Richtlinie kurz und einfach formuliert sein und rechtliche Aspekte klären. Sie soll unternehmerische Ziele und persönliche Bedürfnisse berücksichtigen, Mitarbeiter einbeziehen, regionale Besonderheiten beachten und für alle Reisenden gelten. Sie sollte klar kommuniziert werden, bevorzugte Reiseanbieter festlegen und mobile Services zur Datensicherung integrieren. Das ist eine Empfehlungsliste eines Anbieters, keine geprüfte Erfolgsgarantie. Als Prüfraster für den eigenen Entwurf ist sie dennoch brauchbar.

Für die Aktualisierung gilt: Die IHK-Richtlinie trat 2020 in Kraft und nennt für den PKW-Satz ausdrücklich den damals gültigen lohnsteuerfreien Pauschalsatz. Solche Verweise veralten, wenn der Gesetzgeber den Satz ändert. Eine Richtlinie sollte deshalb an den Stellen, an denen sie auf externe Werte verweist, ein Prüfdatum und eine verantwortliche Stelle benennen. Die inhaltliche Prüfung bleibt eine unternehmerische Entscheidung, kein automatischer Vorgang.

Häufige Fragen

Welche Regelungspunkte gehören zwingend in eine Reiserichtlinie?

Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestliste gibt es nicht, denn eine Reisekostenrichtlinie zu führen ist gesetzlich nicht verpflichtend. Nach Darstellung von HR WORKS sollten stets Art der Buchung, Obergrenzen für Reisemittel, Unterkunft und Verpflegung, der Kostenerstattungsprozess, die Reisegenehmigung, Sicherheitsfragen, das Genehmigungsverfahren für Reisekosten, die Belegvorlage, Sonderregelungen und eine Nachbesprechung klar ausgeführt werden. Ein Unternehmen legt selbst fest, welche Punkte für seine Reisestruktur relevant sind.

Muss ein Unternehmen eine Reiserichtlinie haben?

Nach Darstellung von HR WORKS besteht keine gesetzliche Pflicht, eine Reisekostenrichtlinie zu führen. Ein Arbeitgeber ist auch nicht automatisch verpflichtet, Reisekosten zu übernehmen. Sieht die Richtlinie keine Kostenerstattung vor, können Arbeitnehmer die Aufwendungen unter Vorlage von Rechnungen und Belegen als Werbungskosten geltend machen. Eine Richtlinie bleibt dennoch sinnvoll, weil sie Obergrenzen, Buchungswege und Zuständigkeiten verbindlich klärt.

Wie werden Ausnahmen von Obergrenzen nachweisbar begründet?

Die IHK-Richtlinie zu Rostock verlangt, dass die Abweichung von der Grundregel im Reiseantrag besonders zu begründen und nachzuweisen ist. Entscheidungszuständig sind Präsident und Hauptgeschäftsführer gemeinsam im Benehmen mit dem Beauftragten für die Wirtschaftsführung. Ein Unternehmen sollte dieselbe Struktur übernehmen: benannte Stelle, Begründung im Einzelfall, Nachweis der nächstgünstigeren Alternative.

In diesem Leitfaden

  1. Reiserichtlinie kommunizieren: Zielgruppen, Kanäle und Rückmeldung planenReiserichtlinie kommunizieren: Zielgruppen, Kernbotschaften, Kanäle und Rückmeldeweg planen, mit einer Kommunikationsmatrix und belegten Formulierungshinweisen.
  2. Wie lässt sich die Reiserichtlinie im Reisekostenprozess überprüfen und anpassen?Prüfraster Reiserichtlinie: Belege, Fehler und Kennzahlen auswerten, Betriebsrat und Datenschutz beachten und den Richtlinientext gezielt anpassen.
  3. Ausnahmen von der Reiserichtlinie: Entscheidung, Begründung und Nachweis regelnSo regeln Unternehmen Ausnahmen von Reisevorgaben: Zuständigkeit, Begründung und Nachweis im Reiseantrag, dargestellt am belegten IHK-Verfahren.

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