Reisekosten: Erstattung von Übernachtungskosten mit Beleg oder Pauschale
Bild: Dienstreisefibel

Reiseplanung

Teil von Wie ordnet man eine Reisekostenabrechnung nach vier Kostenarten richtig?

Übernachtungskosten erstatten ohne Fehler

Welche Übernachtungskosten der Arbeitgeber steuerfrei erstattet, wann die 20-Euro-Pauschale gilt und warum sie im Werbungskostenabzug nicht zählt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Arbeitgeber kann beruflich veranlasste Übernachtungskosten steuerfrei erstatten, entweder per direkter Hotelabrechnung oder als Auslagenersatz.
  • Ohne Beleg sind im Inland pauschal 20 Euro pro Übernachtung möglich.
  • Setzt der Arbeitnehmer die Kosten selbst als Werbungskosten an, ist nur der nachgewiesene Betrag zulässig.

Zwei Wege zur steuerfreien Erstattung

Beruflich veranlasste Übernachtungskosten darf der Arbeitgeber steuerfrei übernehmen. Das geht auf zwei Wegen: Er rechnet direkt mit dem Hotel ab, oder der Mitarbeiter legt die Rechnung aus und bekommt das Geld erstattet. In beiden Fällen liegt der Vorteil darin, dass die Erstattung nicht als Arbeitslohn versteuert wird.

Für die Abrechnung genügt der Nachweis der Übernachtung, also die Hotelrechnung. Sie sollte auf den Reisenden ausgestellt sein und den Übernachtungszeitraum erkennen lassen. Wichtig ist die Trennung von Nebenleistungen, dazu unten mehr.

Die 20-Euro-Pauschale schützt vor Belegverlust

Fehlt der Nachweis über die Übernachtungskosten im Inland, können diese pauschal mit 20 Euro pro Übernachtung steuerfrei erstattet werden. Diese Regel gilt für die Erstattung durch den Arbeitgeber, etwa wenn die Rechnung verloren ging.

Die Steuerfreiheit hängt an der Erstattung durch den Arbeitgeber. Der Betrag ist eine Pauschale, keine Marktpreisangabe. Ob 20 Euro die tatsächlichen Zimmerkosten decken, spielt für die Anwendung keine Rolle.

Warum die Pauschale im Werbungskostenabzug nicht zählt

Ersetzt der Arbeitgeber die Übernachtungskosten gar nicht oder nur teilweise, kann der Arbeitnehmer den Rest als Werbungskosten ansetzen. Zulässig sind dann jedoch nur die nachgewiesenen tatsächlichen Übernachtungskosten. Der Pauschbetrag von 20 Euro ist hier nicht anwendbar, wie die IHK Darmstadt ausdrücklich festhält: Übernachtungskosten rückfordern.

Praktisch bedeutet das ein Risiko. Wer die Hotelrechnung nicht aufbewahrt, verliert zweimal: Der Arbeitgeber kann nicht pauschal erstatten, wenn er Belege verlangt, und das Finanzamt erkennt ohne Nachweis nichts an. Die Rechnung ist deshalb für beide Wege das entscheidende Dokument.

Frühstück in der Rechnung sauber trennen

Enthält die Hotelrechnung ein Frühstück, das der Arbeitgeber stellt oder auf seine Veranlassung bereitgestellt wird, kürzt sich die Verpflegungspauschale für den Reisetag um 20 Prozent. Maßgeblich ist die volle Tagespauschale, im Inland also 5,60 Euro für ein Frühstück. Die Hotelrechnung selbst bleibt ungekürzt (§ 9 Absatz 4a Satz 8 EStG, EStG § 9).

Der Grund: Das Frühstück gehört zum Verpflegungsmehraufwand, nicht zu den Übernachtungskosten. Die Kürzung betrifft die Verpflegungspauschale, nicht die Hotelrechnung. Ein getrennter Ausweis des Frühstücks auf der Hotelrechnung erleichtert die korrekte Erfassung, verhindert aber keine Kürzung der Pauschale, wenn das Frühstück vom Arbeitgeber gestellt wurde.

Zuordnung: Beleg, Erstattung, zulässiger Ansatz

Die folgende Beispieltabelle ordnet typische Fälle. Sie ist eine praktische Orientierung, keine abschließende Rechtsberatung.

Hotelrechnung Arbeitgeber erstattet Zulässiger Ansatz
vorhanden ja, voll tatsächliche Kosten, steuerfrei
fehlt ja 20 Euro pro Übernachtung, steuerfrei
vorhanden nein volle Kosten als Werbungskosten
fehlt nein kein Ansatz möglich

Bei längerfristiger Auswärtstätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte bleibt es 48 Monate lang bei unbeschränkter Steuerfreiheit. Danach sind für Inlandsunterkünfte nur noch 1.000 Euro monatlich steuerfrei, wie die IHK Darmstadt ergänzt: Regel für langfristige Einsätze.

Wann kein pauschaler Ansatz möglich ist

In der privaten Einkommensteuererklärung gibt es keinen pauschalen Abzug für Übernachtungen ohne Beleg. Hier ist stets der Nachweis der tatsächlichen Hotelkosten erforderlich, wie hrworks betont: Abzug in der Steuererklärung.

Wer eine Dienstreise plant, sollte deshalb vom ersten Tag an alle Belege sichern. Das gilt besonders bei langen Einsätzen, bei denen die Kosten schnell außerhalb jeder Pauschale liegen.

Häufige Fragen

Kann der Arbeitgeber die Übernachtung ohne Beleg pauschal erstatten?

Ja, im Inland sind 20 Euro pro Übernachtung steuerfrei möglich, wenn kein Nachweis vorliegt.

Gilt die Pauschale auch bei der eigenen Steuererklärung?

Nein. Dort sind nur die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten abziehbar.

Was passiert, wenn das Frühstück im Zimmerpreis enthalten ist?

Nein, die Hotelrechnung wird nicht pauschal gekürzt. Wird das Frühstück vom Arbeitgeber gestellt oder auf seine Veranlassung bereitgestellt, sinkt die Verpflegungspauschale um 20 Prozent der vollen Tagespauschale, also 5,60 Euro im Inland. Eine getrennte Rechnungsposition hilft bei der Belegführung, vermeidet die Kürzung aber nicht.

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